Die wirksame Haftbarhaltung im Transportwesen

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Jährlich werden weltweit Millionen Tonnen Handelsgüter transportiert. Allein Deutschlands Exporteure haben in 2014 Waren im Gesamtwert von 1.133,5 Milliarden Euro ausgeführt und Waren im Wert von 916,6 Milliarden Euro importiert.

Da bleibt es nicht aus, dass es auf dem Transport Beschädigungen an der Ware auftreten können. Was ist nun zu tun, um die eigenen Interessen zu wahren?

 

Im deutschen Transportrecht gilt für die Durchsetzung von Ansprüchen eine kurze Verjährungsfrist von einem Jahr. Zur Hemmung der Verjährung wird daher auf eine sogenannte Haftbarhaltung zurückgegriffen.

Für die Wirksamkeit einer Haftbarhaltung gilt es die gesetzlich geforderten inhaltlichen und formalen Anforderungen zu beachten.

Gemäß § 439 Abs. 3 HGB wird ein Anspruch gegen den Frachtführer durch eine schriftliche Erklärung des Absenders oder des Empfängers, mit der Ersatzansprüche erhoben werden, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt.

Für einen Absender oder Empfänger, der Schadenersatzansprüche gegen einen Frachtführer erheben möchte bedeutet dies, dass Ersatzansprüche umgehend schriftlich anzuzeigen sind. Allerdings genügt es nicht, einen Schaden pauschal zu behaupten. Der entstandene Schaden muss substantiiert, das heißt schlüssig und nachvollziehbar, dargelegt werden. Des Weiteren muss der Bezug zwischen Schadensverursachung und Transportweg hergestellt werden. Dies geschieht in der Regel durch Übermittlung entsprechender Transportdokumente.

 

Formal hat eine Haftbarhaltung in Schriftform zu erfolgen. Dieses Erfordernis folgt aus § 439 Abs.3 HGB i.V.m. § 126 Abs.1 BGB. Danach muss die Urkunde, in diesem Fall die Haftbarhaltung, von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

 

Es ist heutzutage gängige Praxis den Schädiger per Email haftbar zu halten. Doch Vorsicht! Die Übermittlung einer Haftbarhaltung per Email genügt unter Umständen nicht dem von § 439 Abs.3 HGB geforderten Schriftformerfordernis nach §126 Abs.1 BGB.

Sowohl das LG Hamburg, als auch das OLG München haben zur Frage des Schriftformerfordernisses entschieden, dass eine lediglich per Email übermittelte Haftbarhaltung nicht wirksam ist. Vergleiche hierzu:

-       LG Hamburg: 12.02.2009, Az: 4090 O 90/08; Abruf-Nr. 100768

-       OLG München: 23.07.2008, Az:7 U 2446/08; Abruf-Nr. 100769

Das LG Bremen hingegen hat zu der gleichen Frage anders entschieden und die Wirksamkeit einer per Email übermittelten Haftbarhaltung bestätigt. Vergleiche hierzu:

-       LG Bremen: 1.07.2009, Az: 11 O 266/08; Abruf-Nr.100767

 

Mit diesen gegensätzlichen Urteilen besteht damit keine Rechtssicherheit. Die einzige Möglichkeit sicher zu gehen ist, sich den Verzicht auf das Schriftformerfordernis nach § 126 BGB vom Anspruchsgegner bestätigen zu lassen.

 

Von der Haftbarhaltung zu unterscheiden ist die bloße Schadenanzeige. Diese ist gem. § 438 Abs.4 Satz 2 HGB im Grundsatz schriftlich zu erstatten, kann aber gleichwohl mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung übermittelt werden. Weiterhin führt die Vorschrift aus, dass die Schadenanzeige nicht unterschrieben sein müsse, wenn aus ihr der Antragsteller in anderer Weise erkennbar sei.

 

Der BHG hat in einem Revisionsurteil (Az.: I ZR 75/11) daraufhin gefolgert, dass aus dem Umstand, dass nur die Schadensanzeige keiner Unterschrift bedarf, sich ergäbe, dass eine Erklärung gem. § 439 Abs.3 Satz 1 HGB die Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB erfordere und damit vom Absender unterschrieben sein müsse.

 

 Gemäß § 438 Abs.1 HGB ist eine Beschädigung des Gutes, sofern äußerlich erkennbar, dem Frachtführer spätestens bei Ablieferung anzuzeigen. Ist eine Beschädigung des Gutes äußerlich nicht erkennbar, verlängert sich die Frist innerhalb derer eine Schadenanzeige wirksam zugegangen sein muss gem. § 438 Abs.2 HGB auf 7 Tage.

In Fällen des nicht fristgemäßen Zugangs eines Anspruchs bewirkt dies eine Beweislastumkehr nach der nun nicht mehr der Frachtführer sondern der Empfänger Beweispflichtig ist.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen hingegen vollständig, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung erfolgt.

 

Ist man unglücklicherweise der Empfänger einer Haftbarhaltung und ist diese nach obigen Ausführungen wirksam zugegangen, besteht Handlungsbedarf.

Zunächst sind die erhobenen Ansprüche zu prüfen und für den Fall, dass diese als haltlos angesehen werden, auch umgehend und in Schriftform zurückzuweisen. Denn nach § 439 Abs.3 HGB ist erst nach einer schriftlichen Zurückweisung der Ansprüche die verjährungshemmende Wirkung der Haftbarhaltung unterbrochen.

Unabhängig von der rechtlichen Bewertung ist es dem in Anspruch genommenen zudem dringend anzuraten, die Haftbarhaltung seiner Transportversicherung zu melden. Denn den Frachtführer trifft die Verpflichtung Ansprüche, für die eine Versicherung eintreten könnte, auch unverzüglich zu melden.

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Alberts & Fabel GmbH & Co. KG | Ingenieure • Sachverständige • Havariekommissare • Marine & Cargo Surveyor Hamburg, Bremen, Brake, Bremerhaven, Wilhelmshaven, Ruhrgebiet, Rostock, Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam

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